Auch geleaste oder geliehene Raser-Autos dürfen eingezogen werden

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
8 min
Artikelbild
 © pixabay.com

©pixabay.com
  1. home
  2. Aktuell

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden: Der Raser muss nicht Eigentümer des Autos sein, damit es verfallen kann und versteigert wird. Der österreichische Leasingverband hat schon protestiert.

Anlassfall und Normenkontrolle: Wie ein Strafbescheid den VfGH auf den Plan rief

Der Schuss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ging nach hinten los, wenn man so will. Der Anlassfall war dieser: Ein Lenker ist im Ortsgebiet von Kapfenberg mit 62 km/h zu viel geblitzt worden. Daraufhin wurde ihm gem § 99b StVO mit Bescheid das Auto beschlagnahmt – als Sicherstellung für die eventuell noch zu verhängende Strafe des Verfalls, also des Entzugs des Eigentums am Auto plus Versteigerung (von der er nichts hätte, der Erlös fällt dem Staat zu). Der Lenker hat beim Landesverwaltungsgericht eine Bescheidbeschwerde eingebracht, dem ist es so vorgekommen, als wäre die ganze Beschlagnahmesache vom Gesetz her überhaupt verfassungswidrig, woraufhin es also einen Antrag auf Normenüberprüfung beim VfGH eingebracht hat. Wenn so ein Gericht meint, die Gesetze, die es anzuwenden hat, sind verfassungswidrig, muss es das tun.

Eigentlich wollte das Landesverwaltungsgericht alle Bestimmungen rund um Beschlagnahme und Verfall in der StVO zu Fall bringen, weil es gewisse Ungerechtigkeiten, sprich: Verstöße gegen den unserer Verfassung immanenten Gleichheitsgrundsatz festgestellt hat, zudem gegen das im Staatsgrundgesetz festgelegte Grundrecht auf Eigentum.

Ungerecht empfand das Gericht etwa, dass so eine Beschlagnahme keinen Unterschied zwischen teuren und billigen Autos macht.

Ebenfalls ungerecht ist es nach Ansicht der steirischen Verwaltungsrichter, dass nur Raser bestraft werden, deren Übertretung von „technischen Hilfsmitteln", also vom Radar, festgestellt wurde. Solchen Rasern, deren Übertretung von einem Polizisten mit freiem Auge festgestellt wurde, droht zumindest keine Beschlagnahme.

Dann hat das Gericht noch ungenaue Formulierungen im Gesetz bemängelt (Verstoß gegen das Legalitätsprinzip) sowie noch einmal eine Ungerechtigkeit im Zusammenhang mit dem Vergleich von Beschlagnahmen im Strafrecht (geht dort nur bei Vorsatztaten).

Ziel des Landesverwaltungsgerichts war es, dass der VfGH alle vier Paragraphen in der StVO bezüglich Beschlagnahme und Verfall aufhebt und es fürderhin entweder überhaupt keine Beschlagnahmen mehr geben kann – oder unter anderen Bedingungen.

VfGH-Entscheidung und ihre Grenzen: Was aufgehoben wurde – und was bleibt

Was dann aber passiert ist: Der VfGH hat nur jene Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt, in denen ausgeschlossen wird, dass ein Auto eingezogen wird, wenn ein anderer als der Fahrer der Eigentümer ist. Alles andere bleibt. Es darf weiterhin beschlagnahmt und endgültig enteignet werden.

Es ist also kein Problem für den VfGH, dass der eine seinem alten Polo, der andere seinem neuen Ferrari beim Versteigertwerden zuschauen darf. Weil, so der VfGH: Der Sachwert steht in keinem Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt der Übertretung. Man könnte jetzt freilich einwenden, der Sachwert des Autos, das einem weggenommen wird, ist analog mit der Höhe der Strafbemessung, wenn also zwei gleich viel verdienen, und dem einen wird ein Auto um 10.000 Euro, dem anderen aber eines um 30.000 Euro weggenommen, dann wird der zweite für das gleiche Delikt viel strenger bestraft. Daraufhin ließe sich einwenden: Die Behörde hat ein Ermessen. Dieses allerdings wird schon geübt, indem es ihr freisteht, Beschlagnahme und Verfall überhaupt zu verhängen ("wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten"). Die konkrete Strafhöhe, ausgedrückt durch den Wert des Autos, bestimmt der Zufall.

Wie auch immer, das eigentliche Ergebnis der ganzen Geschichte ist, dass künftig jedem das Auto weggenommen werden kann, mit dem er selbst oder irgendwer anderer (außer Autodiebe) im Ortsgebiet um 80 km/h oder außerhalb um 90 km/h zu schnell war (plus strengere Sonderregelung für die, denen schon einmal der Schein wegen besonders gefährlichem Verhalten gezogen worden ist).

Dadurch, dass das also auch jemand ganz anderer sein kann als der Fahrer, ist jetzt für den VfGH der Gleichheitssatz endlich erfüllt, und das wird so begründet: Es macht den Zweck der Maßnahme von Beschlagnahme und Verfall zunichte – nämlich die Verkehrssicherheit – wenn man sich durch einfache zivilrechtliche Gestaltung – zum Beispiel eben Leasing statt Kauf – dieser Maßnahme entziehen kann.

Folgen für Leasing, Eigentümer und Praxis: Wer die Zeche zahlt

Ist verständlich – jeder, der rast, wird gleich behandelt. Der Schönheitsfehler der VfGH-Entscheidung könnte darin bestehen, dass sie nur die Raser im Kalkül hat, nicht die Eigentümer. Aus der Perspektive der Eigentümer werden jetzt zwar auch alle gleich behandelt, also jeder, mit dessen Auto gerast wurde, kann enteignet werden. Nur wohnt dem Gleichheitssatz auch ein Differenzierungsgebot inne – Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Soweit es die Eigentümer betrifft, ist das auf der Strecke geblieben, weil die, die selbst gerast sind, sind ja ungleich denen, mit deren Auto ein anderer gerast ist. Erwartungsgemäß wird die Entscheidung der Verfassungsrichter nicht ohne Widerspruch bleiben, und der Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften hat sich schon zu Wort gemeldet: Die Leasinggeber könnten künftig für ein Verhalten von Leasingnehmern, für das sie nichts können, wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Freilich trägt rechtlich gesehen das ganze Risiko der Übeltäter selbst: Er hat alle offenen Raten und den Restwert zu bezahlen, und Schadenersatz obendrein, sollte dem Leasinggeber ein Schaden entstehen. Ein materielles Risiko für die Leasinggesellschaft kann sich allerdings ergeben, wenn der Leasingnehmer nicht mehr zahlen kann. Und dagegen wiederum werden sich die Gesellschaften abzusichern wissen, wie der Verband selbst sagt: Strengere Vergabekriterien, höhere Raten, weniger Leasingangebote für Autos im Hochleistungssegment. Damit landen wir eh frisch wieder bei Nachteilen eher für die Konsumenten als für die Unternehmen.

Vorerst bleibt aber ohnehin alles beim Alten: Die Regelungen bezüglich der Unmöglichkeit, andere als die Raser selbst zu enteignen, ist noch bis Ende September 2027 in Kraft. Und sowieso ist die Gefahr, dass ein Auto nach der Beschlagnahme auch tatsächlich versteigert wird, ziemlich gering: Im Vorjahr waren das so um die vier Prozent. Und das ist wohl der eigentliche Schwachpunkt der ganzen Sache.

Über die Autoren

Jahresabo ab 3,99€ pro Monat